Allgemeine Einkaufsbedingungen
1.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder in den folgenden Bedingungen festgelegt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Bedingungen des Verkäufers oder Lieferanten (im folgenden Verkäufer genannt) sind für uns in jedem Falle unverbindlich, auch dann, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Nur schriftlich erteilte, auf unseren Bestellformularen unterfertigte Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, das gilt auch für Zusatz- und Folgebestellungen und bei Abänderungen bereits erteilter Bestellungen und Aufträge. Ausnahmen davon bilden lediglich Bestellungen, die im vollelektronischen Datenaustausch abgewickelt werden und dafür eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
1.3 Der Auftrag ist uns binnen 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, andernfalls sind wir berechtigt, den Auftrag zu widerrufen.
2.1 Die vorgeschriebene Lieferfrist wird vom Datum der schriftlichen Bestellung angerechnet. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht oder unvollständig, können wir unsere gesetzlichen Rechte ohne Setzung einer Nachfrist geltend machen. Wir haben das Recht, jederzeit – nach vorheriger Ankündigung – uns vom Fortschritt der Fertigung an Ort und Stelle zu überzeugen.
2.2 Voraussichtliche Lieferverzögerungen muss der Verkäufer sofort bei Kenntnis unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich ankündigen. Wenn wir in diesem Fall nicht von unserem Recht gemäß dem vorstehenden Punkt Gebrauch gemacht haben, so könnten wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und zu Lasten des Verkäufers einen Deckungskauf vornehmen. In Fällen des Lieferverzuges infolge höherer Gewalt können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne das für den Verkäufer hieraus Ansprüche gegen uns entstehen.
2.3 Wir können im üblichen Rahmen Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Verkäufer verpflichtet sich, Ersatzteile für den Liefergegenstand mindestens 15 Jahre lang nach Abschluss des jeweiligen Auftrages zu erzeugen. Im Falle einer Einstellung der Ersatzteilproduktion ist der Verkäufer pflichtet, uns das schriftlich im Voraus bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, nach Bekanntgabe zur Eindeckung eines Vorrates die Lieferung von Ersatzteilen zu verlangen.
2.4 Für die Ausarbeitung von Angeboten, Plänen und dergleichen wird keine Vergütung bezahlt.
2.5 Etwaige Sublieferanten des Verkäufers sind uns bekannt zu geben, wodurch jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen uns und den Sublieferanten entsteht. Wir sind ohne Nennung von Gründen berechtigt, den Verkäufer zu verpflichten, von uns genannte Sublieferanten nicht heranzuziehen. Der Verkäufer haftet für die Auswahl und für jedes Verschulden seiner Sublieferanten.
3.1 Die Lieferungen sind nach unseren Angaben zu versenden. Führt der Verkäufer den Versand ohne unsere ausdrückliche oder gegen unsere Versandinstruktion durch, so haftet er für jeden uns dadurch entstehenden Nachteil einschließlich eines allenfalls entgangenen Gewinnes. Der Verkäufer hat den Versand zeitgerecht vor Eintreffen der Ware bei uns schriftlich oder fernschriftlich zu avisieren.
3.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Er hat auf seine Kosten eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
3.3 Alle Dokument zu einer Bestellung sind mit unserer Bestellnummer zu versehen.
3.4 Die Ware ist in handelsüblicher Form, jedenfalls ausreichend, zu verpacken und gegen schädliche Einflüsse, welcher Art immer, zu schützen. Allenfalls von uns bekannt gegebene Markierungsvorschriften sind genau zu beachten. Wir behalten uns vor, Verpackungen, die nicht einfach entsorgt werden können bzw. umweltproblematisch sind, auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden.
Für Verkäufer aus Österreich: Sind Sie Mitglied der ARA, dann bitten wir in Ihrer Auftragsbestätigung um Bekanntgabe Ihrer Lizenz-Nummer.
3.5 Die Abholung von Waren gegen offene Rechnung darf nur gegen eine entsprechende Legitimation des Übernehmers erfolgen. Der Verkäufer hat den Namen, die Wohnanschrift und die Legitimationsurkunde des Übernehmenden zu notieren. Bei einem Wert von über € 500,00 darf dies überdies nur nach telefonischer Rückfrage erfolgen.
3.6 Nachnahmesendungen werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Daten und Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt wurden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Sublieferanten des Verkäufers. Sie dauert auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
4.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur soweit zulässig, als dies zur Durchführung des Auftrages notwendig ist.
4.3 Der Verkäufer darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung
mit der Geschäftsverbindung mit uns werben.
5.1 Zahlungen leisten wir nach Erhalt prüffähiger Rechnungen und wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen ab Wareneingang bzw. Rechnungserhalt abzüglich 5% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2% Skonto oder netto nach 90 Tagen.
5.2 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung, an uns zu senden. Sie muss Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung bzw. des Lieferabrufes, allfällige Zusatzdaten des Bestellers, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Ware, die UID Nummer des Lieferanten und den Leistungszeitraum enthalten.
5.3 Nach unserer Wahl kann die Zahlung in bar oder durch Dreimonatsakzept erfolgen. Wir behalten uns vor, unser Akzept einmal um weitere drei Monate zu verlängern.
5.4 Zessionen der Käuferforderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Zession muss unsere Bestellnummer und die Rechnungsnummer enthalten.
5.5 Die Beanstandungen der Lieferungen und Leistungen berechtigen uns fällige Zahlungen zurückzuhalten.
6.1 Für Mängel der Lieferung – dazu zählt auch das Fehlen zugesicherter oder üblicherweise vorhandener Eigenschaften – oder Falschlieferung endet die Gewährleistungsfrist des Lieferanten, soweit nicht anders vereinbart, drei Jahre nach Übernahme bzw. klagloser Inbetriebnahme bzw. Entdeckung im Falle geheimer Mängel. Unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche sind wir, wenn der Lieferant nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist die Mängel behebt, oder Ersatzlieferung vornimmt, berechtigt, auf seine Kosten entweder selbst oder durch Dritte die Mängel zu beheben, oder einen Deckungskauf vorzunehmen. Die Mängelanzeige gilt als unverzüglich erstattet bei offenen Mängeln bis sechs Wochen ab Übernahme, geheimen Mängeln bis sechs Wochen ab Entdeckung. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassenen oder unbearbeiteten Waren gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung bzw. bei Bearbeitung feststellbar sind, als geheime Mängel. Bei Ersatzleistung oder Reparatur beginnt die Gewährleistung neu zu laufen. Je nach Liefergegenstand haben wir das Recht auf Inspektion und laufende Überprüfung der Fertigung bzw. auf Rückweisung mangelhafter Teile während der Fertigung.
6.2 Die Lieferung muss dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den entsprechenden Normen sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbänden entsprechen. Der Verkäufer garantiert, dass die Ware ohne Verletzung von gewerblichen und sonstigen Schutzrechten Dritter, insbesondere Marken-, Muster,- Patent- und Urheberrechten und ohne Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen erworben und in Verkehr gebracht werden kann. Er verpflichtet sich, alle diesbezüglichen Ansprüche Dritter auf seine Kosten abzuwehren, dem Käufer jedwede damit verbundenen Kosten zu ersetzen und ihn diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
7.1 Der Verkäufer garantiert weiter, dass das bestellte Produkt (das ist auch ein Grundstoff oder ein Teilprodukt) hinsichtlich Konstruktion, Produktion und Instruktion fehlerfrei im Sinne der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes ist. Er garantiert insbesondere, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens keinerlei Fehler des Produktes erkannt werden konnten.
7.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, uns alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung eines fehlerfreien Produktes im Sinne des Produktionshaftungsgesetzes zweckdienlich sind (z.B. Bedienungsanleitungen, Warnhinweise, Zulassungsvorschriften etc.) Sollten dem Verkäufer nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes begründen könnten, so verpflichtet er sich, uns Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen und sämtliche Kosten für eine allfällige Rückholung fehlerhafter Produkte zu ersetzen. Im Falle einer Rückholung ist der Verkäufer zur Rückzahlung des allenfalls bereits bezahlten Kaufpreises zuzüglich eines uns entgangenen Gewinnes sowie aller weiteren uns durch die Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware erwachsene Kosten verpflichtet.
7.3 Einschränkungen jeglicher Art, der für den Verkäufer aus dem Produkthaftungsgesetz oder allenfalls zur Anwendung kommenden ausländischen Produkthaftungsregelungen resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art, der dem Käufer nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche, werden nicht anerkannt.
7.4 Für den Fall der Inanspruchnahme durch unseren Kunden verpflichtet sich der Verkäufer uns vollkommen schad- und klaglos zu halten und jeden Regress zu leisten. Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem gelieferten Produkt um ein Produkt des Verkäufers handelt, für welches dieser als Hersteller oder Importeur zu haften hat. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass alle oder einzelne Teilprodukte nicht vom Verkäufer selbst hergestellt oder importiert wurden, verpflichtet sich dieser dennoch, uns gegenüber wie ein Hersteller oder Importeur zu haften. Der Verkäufer verzichtet in diesem Falle insbesondere auf den Einwand, als bloßer Händler haftungsfrei zu sein.
7.5 Auch für Ansprüche aus der Produkthaftung wird ausdrücklich und ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich und örtliche zuständigen Gerichtes in Innsbruck vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Produkthaftungsrecht. Sollten Verweisungsnormen auf ausländisches Produkthaftungsrecht verweisen, soll dennoch materielles österreichisches Produkthaftungsrecht angewendet werden.
8.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung und den Gefahrenübergang gilt bei unbeanstandeter Übernahme der von uns angegebene Bestimmungsort. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt Innsbruck. Sofern der Verkäufer seinen Sitz im Ausland hat, sind die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Verkäufer nach österreichischem Recht zu beurteilen.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich und örtliche zuständige Gericht in Innsbruck, jedoch können wir den Verkäufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand klagen.
8.3 Es gelten die Incoterms 2000 und österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBL. 1988/96, wird ausgeschlossen.
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.